Satzung des Traditionsverein Hohenbogen-Kaserne Bad Kötzting / FmEloAufklLw  e.V.

A. Allgemein


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der am 5. November 2002 mit Wirkung ab 01.01.2003 gegründete Verein führt den Namen:
    "Traditionsverein Hohenbogen-Kaserne Bad Kötzting", nach Entscheidung der Mitgliederversammlung vom 27.11.2009 mit dem Zusatz      „ / FmEloAufklLw“.

  2.  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen und führt er den Zusatz "e.V."

  3.  Der Sitz des Vereins ist Bad Kötzting.

  4.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Vereinszweck

  1.  Der Vereinszweck ist:
  1.  Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.

  2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3  Mitgliedschaft

  1.  Der Traditionsverein Hohenbogen-Kaserne Bad Kötzting /FmEloAufklLw e.V. umfasst nur ordentliche Mitglieder.

  2. Mitglieder können werden:
           - alle ehemaligen Soldaten und Zivilbedienstete des Standortes Bad Kötzting
           - alle am Traditionsverein Interessierte.

  3. Der Bewerber hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.

  4. Der Aufnahmeantrag hat Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die E-Mail Adresse und Wohnanschrift mit aktueller Telefon-Nr. sowie die IBAN und BIC zu enthalten.

  5.  Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsvorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Ablehnung des Antrages brauchen dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden.

  6. Mit der Aufnahme in den Traditionsverein erkennt das Mitglied diese Satzung rechtsverbindlich an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes
    c) durch Tod des Mitgliedes

  2. a) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    b) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
        Dazu muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit auf "Rechtliches Gehör" in einer
        angemessenen Frist gegeben werden.
        Das Mitglied kann sich nicht vertreten lassen. Der Ausschluss wird sofort nach dem Beschluss des Vorstandes wirksam.
       
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:


       - wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung bzw. die Interessen des Vereins,
         sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung
       - unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren
         Zusammenhang steht
       - vereinsschädigendes Verhalten

   c)  Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen

      - Vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
      - Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
      - Rechtsmittel gegen diese Entscheidung können nicht eingelegt werden.


C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der in einer Jahresrate im Voraus abgebucht wird.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe nachstehender Bedingungen teilzunehmen:
      a) jedes Mitglied hat nur eine Stimme
      b) die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig, nur persönliche Stimmabgabe wird
                berücksichtigt.

  2. Die Mitglieder haben die vom Vorstand oder Mitgliederversammlung erlassenen Anweisungen und Anordnungen zu beachten.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden kann.
    Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  4. Jede Anschriftenänderung und Änderung der Bankverbindung sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.


    D. Vertretung und Verwaltung des Vereins

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1.  die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.
2.  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen.
     Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
3.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt an dem Tag, der dem Absende Tag folgt.
4.  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§9 Zuständigkeit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1.  Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben
    vorbehalten:
    a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
    b) Wahl der Kassenprüfer
    c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    d) Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen
    des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
    e) Beaufsichtigung des Vorstandes durch
        Entgegennahme des Jahresberichtes mit Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    f) Entlastung des Vorstandes
    g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

  2. Die Miitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

  3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Abstimmungen werden grundsätzlich in geheimer Wahl durchgeführt.
    Auf Antrag der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist auch eine öffentliche Abstimmung per Handzeichen möglich.
    Anträge zur Beschlussfassung, die als Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, sind mit vollständigem Wortlaut in das Protokoll zu nehmen.
    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der
    Satzungsänderung(en), der Vereinsauflösung sowie der Änderung des Vereinszweckes.

  5.  Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 (drei  Viertel) der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

  6.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der  Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 
    Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält;  bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

  7.  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll folgende   Angaben enthalten:
    a) Ort, Tag, Stunde der Versammlung
    b) Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer
    c) Feststellung der Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäßer Ladung
    d) Anträge zur Beschlussfassung
    e) Art der Abstimmung und genaues Abstimmergebnis
    f) Bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen
    g) Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters


§10 Anträge an die Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn deren Einberufung von 1/4 (ein Viertel) aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit (Absatz l) ordnungsgemäß beantragte, außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand von diesem einberufen werden.
Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, in der Form des § 8 Absatz 3, den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 12 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:
        a) dem Vorsitzenden
        b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
        c) dem Schriftführer
        d) dem Kassier
        e) dem Chronisten

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, mit einfacher Mehrheit an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied hinzu zu wählen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

3. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Vorstandsneuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen ist

4. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit ihres Amtes entheben.

5.  Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein nach außen (rechtsgeschäftliche Vertretung). Bei Abwesenheit des Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden.

6.  Der Kassier wird aufgrund dieser Satzung ermächtigt, auch allein über die eingerichteten Vereinskonten bei Sparkassen oder Banken zu verfügen. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins bleibt hierdurch unberührt.

7. Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
    a) mit Ablauf der regulären Amtsdauer
    b) bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung
    c) bei Verlust der Voraussetzung zur Wählbarkeit
    d) bei Niederlegung des Amtes
    e) durch Tod des Vorstandsmitgliedes

 

§13 Aufgaben des Vorstandes

  1.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Traditionsvereines.
  2.  Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen
     Vereinsorgan zugewiesen sind.


Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
   - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
   - Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
   - Vorbereitung der Mitgliederversammlung 
   - Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
   - ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
   - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  1.  Der Vorsitzende
    - im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
    - führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er vertritt den Verein
      nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein
      und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.

  2.  Der Kassier verwaltet die Vereins-Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge 
     und anderer Gebühren.
     Er ist für den Bestand und die sichere Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
     Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
     Er führt die Mitgliederliste des Vereins.

  3.  Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins.
     Er fertigt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat.

  4.  Der Chronist dokumentiert das Vereinsleben in Wort und Bild und verwaltet das Archiv.

 

§14 Beschlussfassung des Vorstandes & Zeichnungsbefugnis

  1.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die
     Hälfte anwesend sind.

  2.  Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
     stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

  3.  Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.

  4.  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
     Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5.  Von der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
       Es soll folgende Angaben enthalten:
       - Ort, Tag, Stunde der Sitzung
       - Namen des Leitenden und Protokollführers
       - Anträge zur Beschlussfassung und Abstimmergebnis
       - Unterschriften des Leitenden und Protokollführers

  6. Schriftliche Urkunden und Ausfertigungen des Vereins, insbesondere verpflichtende 
    Urkunden und Schriftstücke, sind vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam zu unterzeichnen. Ist einer von beiden verhindert, tritt an diese Stelle derSchriftführer.

E. Sonstige Betimmungen

§15 Kassenprüfer

  1.  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode des
     Vorstandes zwei Kassenprüfer.

  2.  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
     Sie haben mindestens einmal im Jahr, insbesondere vor der Mitgliederversammlung die 
     Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§16 Auflösung des Vereins / Bestellung von Abwicklern

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

  2. Über das Bar- und Sachvermögen entscheidet nach Begleichung der Verbindlichkeiten die Mitgliederversammlung, die es an einen steuerbegünstigten Vermögensempfänger zuführen muss, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zum Abwickler ernannt. Sofern die Vorstandsmitglieder das Amt nicht annehmen, sind zwei Abwickler aus der Mitte der Versammlung zu wählen.

  4. Zur Beschlussfassung und Vertretung des Vereins im Abwickelungsstadium ist Einstimmigkeit und Gesamtvertretung erforderlich.

  5. Die Rechte und Pflichten der Abwickler bestimmen sichim übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches "Liquidatoren des Vereins" (vgl.: §§ 47 ff BGB).


§17 Änderung der Satzung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Dem vertretungsberechtigten Vorstand wird die Vollmacht zur Vornahme erforderlicher Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens erteilt.

 

Der am 5. November 2002 mit Wirkung ab 01.01.2003 gegründete Verein führt den Namen:
"Traditionsverein Hohenbogen-Kaserne Bad Kötzting / FmEloAufklLw e.V.",